24.04.2019 – Mindelheim
Anfang 2019 traten einige neue Regelungen am Arbeitsmarkt in Kraft, die auch die Facility- Service-Dienstleister in Deutschland betreffen.
Seit 1. Januar diesen Jahres werden Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen finanziell entlastet, indem nach einem Beschluss des Bundestages, zur paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge zurückzukehren, Versicherte und Arbeitgeber die Kosten wieder zu gleichen Teilen tragen. Angesichts der kassenabhängig unterschiedlichen Beiträge und der vor allem in der Unterhaltsreinigung traditionell hohen Fluktuationsrate bedeutet dies für die Dienstleister einen nur schwer zu kalkulierenden Faktor, der sich insbesondere in diesem margenschwachen Geschäft auswirkt.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt, wonach Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. Dezember respektive spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres nicht mehr automatisch verfallen dürfen. Dies bezieht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub und gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Ein Automatismus zum Verfall der Urlaubsansprüche soll nur dann eintreten, wenn der Mitarbeiter auch in der Lage war, den Jahresurlaub zu nehmen und ihn der Arbeitgeber explizit darauf hingewiesen hat, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.
Was bedeutet das für Dienstleister? Holger Eickholz, geschäftsführender Gesellschafter der Niederberger-Gruppe, befürchtet: „Jeden Arbeitnehmer einzeln unter Mitteilung des jeweiligen Resturlaubsanspruchs aufzufordern, den Urlaub zu nehmen, stellt Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern schnell vor eine bürokratische Mammutaufgabe.“ Die Neuregelungen sieht Eickholz neben der „massiv sinkenden Zahlungsbereitschaft am Markt“ als eines der wesentlichen Hemmnisse für die aktuelle Geschäftsentwicklung im Jahr 2019.