Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Stand: Juni 2023

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Beratungs- und Projektleistungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden einheitlich „Leistungen“), die Lünendonk & Hossenfelder GmbH („Lünendonk“) gegenüber ihren Auftraggebenden erbringt (Lünendonk und der Auftraggebende nachfolgend jeweils auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggebenden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggebende Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Es gelten ausschließlich die AGB von Lünendonk. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Auftraggebende verwendet, gelten nur insoweit, als Lünendonk diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Lünendonk den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebenden nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Die Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitt A gelten für sämtliche Leistungen von Lünendonk. Zusätzlich gelten für bestimmte spezifische Leistungen, die über den Online-Shop bestellt werden, die jeweils anwendbaren besonderen Bestimmungen in dem Abschnitt B. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen den Allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts A und den besonderen Bestimmungen des Abschnitts B gehen die besonderen Regelungen des Abschnitts B den Regelungen dieses Abschnitts A vor.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von Lünendonk sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung der Angebotsunterlagen von Lünendonk durch den Auftraggebenden und Lünendonk oder per Auftrag des Auftraggebenden und einer entsprechenden Auftragsbestätigung von Lünendonk zustande („Vertrag“). Angebotsunterlagen bzw. die Auftragsbestätigung werden nachfolgend einheitlich als „Auftragsdokument“ bezeichnet.

3. Leistungen und Termine

3.1 Lünendonk wird für den Auftraggebenden die Leistungen erbringen, wie sie sich aus dem jeweiligen Auftragsdokument („Leistungen“) und den gegebenenfalls vereinbarten Leistungsänderungen (gemäß Ziffer 4.) ergeben.

3.2 Im Rahmen des Vertragsgegenstandes führt Lünendonk die erforderlichen Leistungen eigenverantwortlich in fachgerechter Art und Weise unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik sowie allgemein anerkannten Methoden und Verfahren.

3.3 Die Tätigkeit von Lünendonk besteht – sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere einer Beratung des Auftraggebenden. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert.

3.4 Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen darf sich Lünendonk auch sachkundiger Dritter bedienen. In diesem Fall ist Lünendonk zur sorgfältigen Auswahl der Person verpflichtet und haftet auch dafür, dass auch die Dritten ihre Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.

3.5 Die von Lünendonk in Aussicht gestellten Termine und Fristen für Leistungen gelten stets als nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Termin oder eine feste Frist zugesagt oder vereinbart ist.

3.6 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. z.B. Krieg, Aufruhr, Invasion, terroristische Handlungen oder Sabotage, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen oder andere ähnliche Naturkatastrophen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Drittpartner trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten befreit, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Parteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4. Leistungsänderungen

4.1 Jede Partei kann schriftlich eine Beschränkung, Änderung oder Erweiterung der in dem jeweiligen Auftragsdokument spezifizierten Leistungen („Leistungsänderung“) anfragen. Fragt der Auftraggebende eine Leistungsänderung an, wird Lünendonk diese zeitnah prüfen und, soweit die gewünschte Leistungsänderung für Lünendonk umsetzbar ist, dem Auftraggebenden ein Angebot für die Leistungsänderung, insbesondere unter Angabe von möglichen Auswirkungen auf Leistungszeiträume und Vergütung, unterbreiten. Soweit Lünendonk dem Auftraggebenden im Einzelfall kein Angebot unterbreitet, wird sie dies dem Auftraggebenden ebenfalls mitteilen.

4.2 Lünendonk kann für den erforderlichen Prüfungsaufwand von Änderungsanfragen eine gesonderte Vergütung verlangen. In diesem Fall teilt Lünendonk dies dem Auftraggebenden unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Kostenangebot für die Prüfung der Änderungsanfrage.

4.3 Alle Leistungsänderungen erfordern eine Zustimmung beider Parteien und eine schriftliche Vereinbarung über die Leistungsänderungen. Lünendonk setzt die Leistungen auf der Grundlage des ursprünglich geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über eine Leistungsänderung fort.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebenden

5.1 Die von Lünendonk zu erbringenden Leistungen hängen von einer intensiven Kooperation zwischen Lünendonk und dem Auftraggebenden sowie dessen Mitwirkungshandlungen ab. Die Mitwirkungshandlungen sind daher wesentliche Vertragspflichten. Der Auftraggebende wird Lünendonk insbesondere sämtliche, für die Leistungserbringung erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen, Unterlagen und Daten ohne besondere Aufforderung rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung stellen.

5.2 Darüber hinaus übernimmt der Auftraggebende die Pflichten und Leistungen (insgesamt „Auftraggebendeleistungen“), die sich aus dem Angebot und gegebenenfalls vereinbarten Leistungsänderungen ergeben.

5.3 Kommt der Auftraggebende seinen Auftraggebendeleistungen nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten. Der Auftraggebende wird den Mehraufwand von Lünendonk, insbesondere den Aufwand für die verlängerte Bereitstellung eigenen Personals oder Sachmittel, der durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Auftraggebendeleistungen verursacht worden ist, tragen.

5.4 Der Auftraggebende haftet gegenüber Lünendonk dafür, dass seine Auftraggebendeleistungen vollständig, richtig und frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch Lünendonk ausschließen oder beeinträchtigen.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Art und Höhe der Vergütung, die Lünendonk für die Leistungserbringung erhält, bestimmt sich nach dem Auftragsdokument, der Preisliste von Lünendonk sowie etwaiger späterer Leistungsänderungen.

6.2 Die Vereinbarung der Vergütung stellt eine Nettopreisabrede dar, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Lünendonk stellt die gesetzlich gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung.

6.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggebenden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Lünendonk – unbeschadet aller sonstigen Rechte – berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Dauert der Zahlungsverzug mehr als zwei (2) Monate an, ist Lünendonk zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages (gemäß Ziffer 11) berechtigt.

6.5 Soweit Ratenzahlung bzw. Zahlungen in mehreren Tranchen vereinbart ist, wird der Gesamtbetrag sofort fällig, wenn der Auftraggebende mit einer Rate oder einer Tranche mehr als vierzehn (14) Tage in Rückstand gerät.

6.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebenden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.

6.7 Lünendonk ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebenden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggebenden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7. Haftung, Schadensersatz und Verjährung

7.1 Lünendonk leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.

7.2 Lünendonk haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.

7.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Lünendonk für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.4 Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Lünendonk haftet insofern insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.

7.5 Die Beschränkung und Begrenzung gemäß den Ziffern 7.3 und 7.4. gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde sowie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

7.6 Die Haftungsansprüche verjähren nach einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Fälle der Ziffer 7.2 und 7.5 In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

7.7 Bei Leistungen, die über den Online-Shop von Lünendonk bestellt werden, finden ergänzend die Regelungen des Abschnitts B Anwendung. Bei Widersprüchen und Unklarheiten zwischen den Regelungen in dieser Ziffer 8 und den Regelungen des Abschnitts B gehen die Regelungen des Abschnitts B den Regelungen dieser Ziffer 8 vor.

8. Geistiges Eigentum

8.1 Vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung durch den Auftraggebenden räumt Lünendonk dem Auftraggebenden ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Recht an den unter dem Vertrag gelieferten Arbeitsergebnissen und Materialien ein, diese selbst und ausschließlich im eigenen Unternehmen bzw. der eigenen Unternehmensgruppe zu nutzen.

8.2 Die Übertragung an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Lünendonk.

8.3 In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. im Falle der fristlosen Kündigung) stellt der Auftraggebenden die Nutzung unverzüglich ein. Darüber hinaus gibt er alle gelieferten Arbeitsergebnisse und Materialien unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu länge­rer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Lünendonk.

8.4 Die Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben bei Lünendonk.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Parteien werden alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt („Vertrauliche Informationen“), und die der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangen, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für solche Informationen, die

(a)   der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung oder Verschulden der empfangenden Partei bereits bekannt geworden sind;

(b)   der empfangenden Partei von einem zur Verbreitung solcher Vertraulicher Informationen berechtigten Dritten in gutem Glauben zugänglich gemacht wurden;

(c)    bei der empfangenden Partei nachweislich zum Zeitpunkt der Erlangung vorhanden waren oder

(d)   von der empfangenden Partei unabhängig von der Erlangung Vertraulicher Informationen durch die offenlegende Partei erarbeitet wurden.

9.2 Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Pflichten zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung auch von ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten beachtet werden.

10. Datenschutz

10.1 Die Parteien werden die jeweils für sie anwendbaren, geltenden, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

10.2 Soweit im Einzelfall erforderlich, werden die Parteien weitergehende datenschutzrechtliche Vereinbarungen treffen.

11. Kündigung

11.1 Der abgeschlossene Dienstleistungsvertrag ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht gekündigt werden.

11.2 Der Auftraggebende und Lünendonk können den Vertrag jedoch aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Im Falle der fristlosen Kündigung hat Lünendonk einen Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Für den Fall, dass Lünendonk den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, entfällt die Vergütungspflicht, wenn der Auftraggebende innerhalb von drei (3) Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass die erbrachten Leistungen für ihn infolge der Kündigung nicht nutzbar und ohne Wert sind. Für den Fall, dass der Auftraggebende den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, erhält Lünendonk neben der Vergütung nach Satz 1 eine zusätzliche Schadenspauschale in Höhe von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts. Dem Auftraggebenden steht das Recht zu, nachzuweisen, dass Lünendonk kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Lünendonk steht das Recht zu, anstelle der Schadenspauschalen den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

11.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12. Stornierung, pauschalierter Schadensersatz

12.1 Der Auftraggebende kann vor Beginn der von ihm gebuchten Veranstaltung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten (stornieren). Zur Wahrung der Frist ist der Zugang der Erklärung bei Lünendonk entscheidend. Die Stornierung erfolgt nur gegen Zahlung eines Schadensersatzes, der wie folgt pauschal berechnet wird:

(a) für Veranstaltungen gilt:

Die Teilnahmegebühr wird bei Stornierung von mehr als sechs (6) Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn zu 25 % und bei Stornierung von sechs (6) Wochen oder kürzer in voller Höhe fällig.

(b) für sonstige Dienstleistungen gilt:

Vereinbarte Beratungstage können bis einundzwanzig (21) Tage vor dem vereinbarten Termin kostenlos storniert oder verschoben werden. Das Honorar wir bei Stornierung von weniger als einundzwanzig (21) und mehr als zehn (10) Tagen vor dem vereinbarten Termin zu 50 % fällig. Von diesem Betrag können wiederum 50 % für einen späteren Termin bei Terminverschiebung gutgeschrieben werden. Bei Stornierung von zehn (10) Tagen oder kürzer vor dem vereinbarten Termin wird das Honorar in voller Höhe fällig. Eine Gutschrift ist nicht möglich.

12.2 Dem Auftraggebenden steht das Recht zu nachzuweisen, dass Lünendonk kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Lünendonk steht das Recht zu, anstelle der Schadenspauschalen nach diesem Absatz den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Lünendonk darf den Auftraggebenden sowie die Art des Auftrages in den eigenen Referenzlisten führen bzw. den Auftraggebenden zu Marketingzwecken nennen, soweit dadurch nicht vertrauliche Informationen offengelegt werden.

13.2 Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Lünendonk und dem Auftraggebenden ist nach Wahl Lünendonks Memmingen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

13.3 Die Beziehungen zwischen Lünendonk und dem Auftraggebenden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

13.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

B. Besondere Bestimmungen für den Online-Shop von Lünendonk

 14. Anwendungsbereich

14.1 Die in diesem Abschnitt enthaltenen Bedingungen gelten – neben den regelmäßig anwendbaren Bestimmungen des Abschnitts A – für alle über den Online-Shop geschlossenen Verträge über Lünendonk-Veranstaltungen und den Kauf von Lünendonk-Studien und -Handbüchern.

15. Vertragsschluss

15.1. Die Präsentation und Bewerbung von Leistungen und Artikeln in dem Online-Shop stellt kein bindendes Angebot von Lünendonk dar.

15.2. Für den Kauf von Lünendonk-Studien und -Handbücher muss der Auftraggebende zunächst bestätigen, dass er den Kauf im Auftrag eines Unternehmens, Vereins oder einer Behörde im Sinne des § 14 BGB ausführt. Sodann gibt er per Klick auf den Button „Handbuch jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder „Studie jetzt kostenpflichtig bestellen“ eine Bestellung ab und bezahlt den Kaufpreis bzw. erhält die Rechnung (ausschließlich Auftraggebende mit Geschäftssitz in Deutschland).

15.3. Für den Kauf von Lünendonk-Studien und -Handbüchern gibt der Auftraggebende mit dem Absenden seiner Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „Handbuch jetzt kostenpflichtig bestellen“ oder „Studie jetzt kostenpflichtig bestellen“ eine Bestellung ab. Dieser muss der Auftraggebende ausdrücklich zustimmen, nachdem er seine eingegebenen Bestelldaten überprüft hat.

15.4. Für die Buchung von Lünendonk Veranstaltungen gibt der Auftraggebende mit dem Absenden seiner Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig anmelden“ eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Der Auftraggebende ist an die Bestellung für die Dauer von zwei (2) Wochen nach Abgabe der Bestellung gebunden.

15.5. Lünendonk wird den Zugang der Studienbestellung oder die Anmeldung zu Veranstaltungen zusammen mit einer Annahmeerklärung unverzüglich per E-Mail bestätigen, vorausgesetzt, dass der Auftraggebende die in der Bestellmaske erforderlichen Felder ausgefüllt hat (jeweils durch „*“ gekennzeichnet) und dieser die AGB akzeptiert hat. Mit dieser Annahmeerklärung kommt ein Vertrag zwischen Lünendonk und dem Auftraggebenden zustande. Im Falle der Bestellung einer Studie und der Bezahlung über Kreditkarte oder Paypal enthält die Annahmeerklärung den zum Herunterladen der bestellten Studie erforderlichen Link, sodass bereits mit der Annahmeerklärung Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB eintritt.

15.6. Sollte die Lieferung oder Leistung der bestellten Ware oder Veranstaltung nicht möglich sein, sieht Lünendonk von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Lünendonk wird den Auftraggebenden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

16. Zahlungsbedingungen

16.1. Für den Kauf von Lünendonk-Handbüchern erfolgt die Zahlung per Rechnung.

16.2. Für den Kauf von Lünendonk-Studien erfolgt die Zahlung wahlweise per Rechnung, PayPal oder Kreditkarte.

16.3. Für die Buchung von Lünendonk Veranstaltungen erfolgt die Zahlung wahlweise per Rechnung, PayPal oder Kreditkarte.

16.4. Bei Bestellungen von Auftraggebenden mit Geschäftssitz im Ausland erfolgt die Bezahlung des Kaufpreises nach Wahl des Auftraggebenden in der im Online-Shop angegebenen Weise (insbesondere durch Kreditkarte oder per PayPal). Zahlung per Rechnung ist ausgeschlossen. Etwa anfallende Bankgebühren oder sonstige Nebenkosten des Geldverkehres trägt der Auftraggebende.

17. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.

18. Gewährleistung

18. 1 Lünendonk haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. Für Ansprüche des Auftraggebenden auf Schadensersatz gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des Abschnittes A Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggebende hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Auftraggebenden genehmigt, wenn ein Mangel Lünendonk nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung oder (ii) sonst innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. Die Versäumung dieser Rüge führt zum Ausschluss der gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebenden.

18.2 Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Lünendonk gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

18.3 Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware.

19. Sprache

Die Verträge mit dem Auftraggebenden werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache geschlossen, abhängig davon, ob der Auftraggebende die Bestellung über die deutschsprachige oder englischsprachige Seite des Online-Shops abgibt. Erfolgt die Bestellung des Auftraggebenden über Lünendonks deutschsprachige Website, ist dementsprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über Lünendonks englischsprachige Website, ist ausschließlich die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

Lünendonk & Hossenfelder GmbH